Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

AG SchKG VO

§ 12 Ermittlung der zuteilungsfähigen Beratungskraftstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Ermittlung des den bisherigen Förderempfängern in einem Versorgungsgebiet zustehenden zuteilungsfähigen Kontingents an Beratungskraftstellen sind von der nach § 11 ermittelten Anzahl der Beratungskraftstellen in Abzug zu bringen:

1. die Anzahl der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes anzurechnenden staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte,

2. die Anzahl der landesweit angerechneten Beratungskraftstellen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes,

3. die gemäß § 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes zu fördernden Beratungskraftstellen bei neuen Trägern.

Die Anzahl der ermittelten zuteilungsfähigen Beratungskraftstellen wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet.

Teil 5

Einzelheiten der Zuteilung in den Fällen der §§ 8 bis 11 des

Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes

(§ 13 Satz 2 Nummer 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)

§ 11 § 13